AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gustavo Gusto GmbH & Co. KG (Gustavo Gusto)
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns, d. h. der Gustavo Gusto GmbH & Co. KG (Gustavo Gusto), und unseren Vertragspartnern. („Vertragspartner“ im Sinne dieser AEB meint jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen für uns erbringt, also insb. Lieferanten von Produkten, Dienstleister, Logistik- und Transportunternehmen). Die AEB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB), sowie für die Erbringung von Leistungen durch den Vertragspartner. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AEB hinweisen müssen.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen.
1.4 Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des Vertragspartners sind mit ihrem Zugang bei uns bindend. Wir können Angebote des Vertragspartners innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang annehmen.
2.2 Der Vertragspartner kann unsere Bestellungen innerhalb von drei (3) Wochen nach Zugang beim Vertragspartner annehmen. Die Annahme der Bestellung kann durch Unterzeichnung der Bestellung oder durch Auftragsbestätigung erfolgen. Der Vertragspartner hat eine unterschriebene Kopie der Bestellung oder die Aufragsbestätigung an uns zu übersenden. Sollte der Vertragspartner eine Bestellung von uns nicht schriftlich bestätigen, gilt die vorbehaltslose Lieferung der bestellten Waren bzw. die vorbehaltslose Leistungserbringung durch den Vertragspartner als Annahme der Bestellung.
2.3 Änderungen einer Bestellung durch den Vertragspartner lehnen wir in jedem Fall ab. Sie stellen ein Gegenangebot des Vertragspartners dar, das stets einer Annahme durch uns in Textform bedarf.
2.4 Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in einer Bestellung von uns angegebenen Preise sind bindend und gelten für Leistungen des Vertragspartners, die im Rahmen dieser Bestellung erbracht werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei allen Preisen um Festpreise zzgl. gesetzlicher MwSt.
3.2 Die Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen und Nebenkosten des Verkäufers (insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Transportkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherung, etwaige Kosten der An- und Abreise einschließlich Übernachtungsosten und Spesen, Zulagen für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszulagen) ein, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Leistung – einschließlich einer etwa vereinbarten Abnahme – und Zugang einer aussagefähigen, prüfbaren und nachvollziehbaren Rechnung. Der Vertragspartner hat auf Rechnungen stets unsere Bestellnummer, die der Vertragspartner bei der Bestellung erhalten hat, anzugeben. Rechnungen hat der Vertragspartner per E-Mail an die E-Mai-Adresse invoice@gustavogusto.com zu richten. Sofern wir Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Vertragspartner 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
3.4 Bei Banküberweisung sind unsere Zahlungen rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
3.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.6 Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständiger oder mangelhafter Leistung gegen den Vertragspartner zustehen.
4. Allgemeine Leistungspflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner hat Leistungen stets fachgerecht, unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln und aktuellen Standes der einschlägigen Wissenschaft und Technik sowie der gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Fachnormen zu erbringen. Er hat insbesondere sämtliche lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben zu beachten.
4.2 Alle Leistungen sind zum vereinbarten Termin am vereinbarten Leistungsort zu erbringen.
4.3 Die vom Vertragspartner gelieferte Ware muss den jeweils zum Zeitpunkt der Herstellung der Ware geltenden Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entsprechen. Die Ware darf nicht (i) aus gentechnisch veränderten Organismen („GVO“) bestehen, (ii) GVO enthalten oder (iii) gemäß den aktuellen Europäischen Vorschriften über genmanipulierte Organismen deklarationspflichtig sein.
4.4 Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten die lebensmittelrechtliche Konformität der Ware auf unser Verlangen durch geeignete Nachweise, insbesondre Zertifikate oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger, zu belegen.
4.5 Bei der Leistungserbringung hat der Vertragspartner ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Dritte (Subunternehmer) darf der Vertragspartner bei der Leistungserbringung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Subunternehmer werden als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners tätig.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1 Die Lieferung erfolgt DDP (Delivered Duty Paid, Incoterms 2020) an den in unserer Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unsere folgende Adresse zu erfolgen: Böhmerwaldstraße 55, 82538 Geretsried. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellnummer, die der Vertragspartner bei der Bestellung erhalten hat, beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder enthält er nicht die vorstehend genannten Angaben, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.3 Bei Softwareprodukten hat der Vertragspartner auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation zu übergeben. Bei speziell für uns erstellter Software ist auch der Quellcode zu liefern.
5.4 Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen und/oder Vorablieferungen nicht berechtigt. Durch Teillieferungen und/oder Vorablieferungen verursachte höhere Kosten hat in jedem Fall der Vertragspartner zu tragen.
5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
5.6 Der Vertragspartner hat auf unser Verlangen die von ihm verwendete Verpackung auf eigene Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Wir können die vom Vertragspartner verwendete Verpackung auch auf Kosten des Vertragspartners an diesen zurücksenden.
5.7 Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von uns (z. B. Beistellung von Informationen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6. Termine, Verzug
6.1 Vereinbarte Termine und Fristen für die Leistungserbringung oder die Lieferung der Ware sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang der Ware am jeweiligen Bestimmungsort (vgl. Ziffer 5.1) an.
6.2 Kann der Vertragspartner vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.
6.3 Gerät der Vertragspartner mit Lieferungen oder Leistungen in Verzug, schuldet er uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – je Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent des Nettopreises der in Verzug befindlichen Ware oder Leistung. Der Vertragsstrafen Anspruch ist insgesamt auf 5 Prozent des Nettopreises der in Verzug befindlichen Ware oder Leistung beschränkt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen darüberhinausgehenden Verzugsschaden angerechnet; die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt.
7. Abnahme, Abnahmetest
7.1 Soweit es sich bei den Waren/Leistungen um abnahmefähige Waren/Leistungen handelt, hat uns der Vertragspartner die Fertigstellung der Ware/Leistungen schriftlich anzuzeigen, sie zu übergeben bzw. zur Abnahme bereitzustellen und einen Abnahmetermin zu vereinbaren.
7.2 Soweit kein Abnahmetermin verbindlich vereinbart ist, erfolgt die Abnahme innerhalb von vier Wochen, nachdem uns die Anzeige des Vertragspartners über die Fertigstellung zugegangen ist.
7.3 Falls die Überprüfung der Leistungen/Waren des Vertragspartners eine Inbetriebnahme oder lngebrauchnahme zu Testzwecken (nachfolgend „Abnahmetest“) erfordert oder ein Abnahmetest vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmetests. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen, üblicherweise in Form eines Protokolls.
7.4 Unsere Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Waren/Leistungen abgenommen haben oder dass wir auf die Abnahme verzichten. Dies gilt entsprechend auch für geleistete Teil- und Ratenzahlungen.
7.5 Die vorstehenden Regelungen gelten für Teilabnahmen entsprechend. Sind Teilabnahmen vereinbart, erfolgen diese ausschließlich unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Sind Teilabnahmen erfolgt, hat uns der Vertragspartner die endgültige Fertigstellung der Waren bzw. Leistungen schriftlich anzuzeigen und die Endabnahme zu verlangen.
8. Gewährleistung, Verjährung
8.1 Für unsere Gewährleistungsrechte gegenüber dem Vertragspartner gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Der Vertragspartner sichert uns zu, dass die Waren/Leistungen (a) der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen – soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, zumindest handelsübliche Qualität aufweisen, (b) mangelfrei und unbeschränkt verkehrsfähig sind (insbesondere hinsichtlich der Materialien, Konstruktion und Verarbeitung), (c) frei von Rechten Dritter sind und durch die Waren/Leistungen keine Gesetze verletzt werden, (d) für die in der Bestellung vorgesehenen Zwecke geeignet und ausreichend sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- und Leistungsbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in einer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Vertragspartner oder von einem Dritten stammt.
8.3 Die gesetzlichen Vorschriften zur Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) gelten mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der Ware einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren erkennbar sind. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht, sofern eine Abnahme vereinbart ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Eine Rüge (Mängelanzeige) von uns gilt unbeschadet unserer Untersuchungspflicht jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Entdeckung, bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung, abgesendet wird.
8.4 Sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in/an eine andere Sache eingebaut oder angebracht wurde, gehört zur Nacherfüllung auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau. Unser Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.
8.5 Wir haben das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der Vertragspartner kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen (Selbstvornahme) und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir können vom Vertragspartner für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung durch uns bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist, insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit oder wegen drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden. Von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner nach Möglichkeit unverzüglich unterrichten.
8.6 Die Nacherfüllung hat innerhalb von fünf (5) Werktagen zu erfolgen, sofern im Einzelfall nicht eine längere Frist zur Nacherfüllung angemessen oder zwingend erforderlich ist.
8.7 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Haftung
Die Haftung des Vertragspartners richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Lieferantenregress
10.1 Uns stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüche uneingeschränkt zu.
10.2 Bevor wir einen von unseren Abnehmern geltend gemacht Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner unter knapper Darlegung des Sachverhalts benachrichtigen und um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird zwischen uns und dem Vertragspartner auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. In diesem Fall obliegt dem
Vertragspartner der Gegenbeweis.10.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware des Vertragspartners durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
11. Produkthaftung und Rückverfolgbarkeit
11.1 Der Vertragspartner ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf von ihm gelieferte fehlerhafte Ware zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, uns von der daraus resultierenden Haftung gegenüber Dritten freizustellen.
11.2 Sind wir aufgrund behördlicher Verfügung verpflichtet oder aus Sicherheitsgründen gehalten, wegen eines Fehlers einer vom Vertragspartner gelieferten Ware eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Vertragspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.3 Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Die Produkthaftpflichtversicherung muss das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden nicht abdecken, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Der Vertragspartner wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice vorlegen.
11.4 Der Vertragspartner stellt bezüglich der gelieferten Ware die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insb. VO (EG) 178/2002) bis zum Ursprungsprodukt, – lieferant und -land sicher. Über die Vertragsprodukte hinaus sind Gegenstand der Rückverfolgbarkeit für jedes Vertragsprodukt die Stoffe (Zutaten/Rohwaren, Zusatz-/Hilfsstoffe), der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien und der Verlauf des Herstellungsprozesses.
Der Lieferant hat uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte/Informationen zu erteilen, insbesondere
11.4.1 Definition der Charge;
11.4.2 Umfang der betroffenen Charge;
11.4.3 Empfänger (Niederlassung/Großhandlung, Lager, Einzelhändler) von Vertragsprodukten aus dem
Los/der Charge;11.4.4 Datum der Lieferungen an die einzelnen Empfänger;
11.4.5 Umfang der einzelnen Lieferungen an die Empfänger.
12. Höhere Gewalt
12.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme bzw. Annahme der Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unvorhersehbare Epidemien oder Pandemien, behördliche Verfügungen, Gesetzesänderungen sowie sonstige nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen.
12.2 Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen nach Möglichkeit zu beschränken.
12.3 Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht erbrachten Vertragsleistungen nachgeholt werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen, wenn das Ereignis höherer Gewalt mehr als fünf (5) Wochen seit Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist andauert.
13. Eigentumssicherung, Materialbeistellungen, Eigentumsvorbehalt
13.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen (zusammen die „Unterlagen Gustavo“) behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Vertragspartner darf die Unterlagen Gustavo ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat die Unterlagen Gustavo auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner führen. Vom Vertragspartner von den Unterlagen Gustavo angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
13.2 Für Materialien wie Rohstoffe, Werkzeuge und sonstige Mittel (nachfolgend zusammen „Hilfsmittel“), die wir dem Vertragspartner im Rahmen eines Vertrags zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Vertragspartner gesondert berechnet werden, gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Hilfsmittel bleiben in unserem Eigentum bzw. gehen in unser Eigentum über.
b) Der Vertragspartner wird die Hilfsmittel als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen.
c) Die Kosten der Unterhaltung der Hilfsmittel tragen die Parteien je zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Kosten jedoch auf Mängel der vom Vertragspartner hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind die Kosten allein vom Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich über alle nicht nur unerheblichen Schäden an den Hilfsmitteln informieren. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns benötigt werden.
d) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von Hilfsmitteln durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
13.3 Der Vertragspartner übereignet uns die Ware unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
14. Ersatzteile
14.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferte Ware in ausreichender Menge vorzuhalten. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Fortbestand und den Gründen einer Beendigung eines Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Beendigung bzw. Erfüllung des betreffenden Vertrags (nachfolgend der „Ersatzteilzeitraum“), es sei denn die weitere Belieferung ist für den Verkäufer nachweislich objektiv unzumutbar; Ziffer 14.2 bleibt unberührt.
14.2 Der Vertragspartner räumt uns rechtzeitig, spätestens jedoch sechs (6) Monate vor Ablauf des Ersatzteilzeitraums die Möglichkeit einer Abschlussbestellung ein. Gleiches gilt, wenn für den Vertragspartner während des Ersatzteilzeitraums erkennbar wird, dass ihm eine Lieferung für die Dauer des Ersatzteilzeitraums nicht mehr möglich sein wird und uns der Vertragspartner keine anderen zumutbaren Versorgungsmöglichkeiten anbieten kann (z. B. die Lieferung von technisch und qualitativ gleichwertigen Waren). Eine Beendigung der Belieferungsmöglichkeit während des Ersatzteilzeitraums hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzukündigen.
14.3 Nach Beendigung des Ersatzteilzeitraums übergibt uns der Vertragspartner auf unsere Anforderung die für die Herstellung der Ersatzteile notwendigen technischen Informationen und Unterlagen und räumt uns die hierfür erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an etwaig bestehenden gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten und Know-how) des Vertragspartners ein. Diese Nutzungsrechte schließen das Recht zur Produktion durch Dritte für uns ein. Vorstehendes gilt auch vor der Beendigung des Ersatzteilzeitraums, wenn dem Vertragspartner die Belieferung nachweislich nicht mehr möglich oder objektiv unzumutbar ist. Die vorstehenden Leistungen sind mit den für die Ersatzteillieferungen vereinbarten Preisen abgegolten.
15. Qualitätssicherung, Auditierung
15.1 Der Vertragspartner hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem mindestens nach dem Standard IFS (International Featured Standards) einzurichten und aufrechtzuerhalten, sich nach IFS zertifizieren zu lassen und seine Zulieferer und Subunternehmer zu verpflichten, in Art und Umfang ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu unterhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
15.2 Wir sind berechtigt, nach entsprechender vorheriger Abstimmung, durch Audits festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Vertragspartners unsere Anforderungen gewährleisten. Die Audits können als System-, Prozess- oder Produktaudits durchgeführt werden. Dazu gewährt der Vertragspartner uns oder einer von uns beauftragten Person (Auditor) während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt zu allen relevanten Bereichen sowie Einsicht in alle qualitätsrelevanten Dokumente.
15.3 Der Auditor ist berechtigt von den qualitätsrelevanten Dokumenten in Absprache mit dem Vertragspartner Kopien zu erstellen und diese mitzunehmen. Dabei werden angemessene Einschränkungen des Vertragspartners zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Der Vertragspartner gewährt uns im Rahmen eines Audits insbesondere Einsicht in die Produktionsabläufe.
16. Schutzrechte Dritter
16.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die Waren/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.
16.2 Der Vertragspartner stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die Waren/Leistungen des Vertragspartners erheben; er wird uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bzw. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung hätte
kennen müssen.16.3 Unsere weitergehenden gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der Waren/Leistungen bleiben unberührt.
17. Beendigung
17.1 Unser Recht zur ordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern einzelvertraglich keine andere Regelung getroffen worden ist.
17.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch uns liegt insbesondere vor, wenn
a) der Vertragspartner ihm obliegende wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt und diese Pflichtverletzung trotz Abmahnung – soweit eine solche erforderlich ist – nicht unterlässt oder den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb der von uns hierfür gesetzten angemessenen Frist beseitigt;
b) sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, so dass die ordnungsgemäße Erfüllung unserer Ansprüche gegen den Vertragspartner gefährdet erscheint;
c) der Vertragspartner zahlungsunfähig wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auflösung, Liquidation oder Umwandlung droht.
17.3 Im Falle eines Rücktritts wird der Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen rückabgewickelt.
17.4 In Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 17.2 werden die vom Vertragspartner bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch uns geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstatten. Unsere weiteren gesetzlich vorgesehenen Rechte und Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
17.5 Hat der Verkäufer von uns im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er uns diese im Fall der Kündigung unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
18. Geheimhaltung
18.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode), Zeichnungen, Muster, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologien, Informationen, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Lieferanten, Zulieferern, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über unsere Geschäftstätigkeit, unseren Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsverhältnis zu uns steht sowie jegliche Informationen, die als geheim gekennzeichnet oder ihrer Natur nach als geheim anzusehen sind.
18.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet,
a) alle unsere Vertraulichen Informationen streng geheim zu halten, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags mit uns zu verwenden,
b) unsere Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Personen offenzulegen, die bei ihm angestellt oder für ihn tätig sind und die auf die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag mit uns angewiesen sind, vorausgesetzt, der Vertragspartner stellt sicher, dass diese Personen die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 18 einhalten, als wären sie selbst daran gebunden, und
c) angemessene Maßnahmen zum Schutz unserer Vertraulichen Informationen und zur Vermeidung der Offenlegung, des unerlaubten Zugriffs und der unerlaubten Nutzung unserer Vertraulichen Informationen zu ergreifen; der Vertragspartner hat – ohne Einschränkung des Vorstehenden – mindestens solche Maßnahmen zu ergreifen, die er auch zum Schutz seiner eigenen Vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch keine geringeren als allgemein angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
18.3 Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn und soweit der Vertragspartner nachweist, dass (i) die Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits offenkundig waren oder nach dem Empfangszeitpunkt ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind, (ii) ihm zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren, (iii) ihm rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber uns verletzt wurde, (iv) wir unsere Zustimmung zur Offenlegung erteilt haben,
(v) der Empfänger der Vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, oder (vi) der Vertragspartner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung unserer Vertraulicher Informationen verpflichtet ist. Im letztgenannten Fall hat er uns unverzüglich zu informieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dabei zu unterstützen, die Offenlegung zu verhindern oder einzuschränken.18.4 Der Vertragspartner hat unsere Vertraulichen Informationen auf Anforderung, spätestens aber nach Beendigung des Vertrags mit uns unaufgefordert mit der schriftlichen Bestätigung, keine Kopien zurückzubehalten, an uns herauszugeben, soweit wir die weitere Nutzung nicht ausdrücklich gestattet haben. Sämtliche Dateien oder andere Arten der Speicherung sind dauerhaft zu löschen mit der Maßgabe, dass zu Dokumentationszwecken notwendige Kopien sowie Information auf der regulären Datensicherung hiervon nicht erfasst sind. Diese
unterliegen weiterhin der Geheimhaltung.18.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht durch eine Beendigung des Vertrags, sondern bleibt darüber hinaus für die Dauer von fünf (5) Jahren in Kraft.
18.6 Dem Vertragspartner ist es ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet, uns als Referenz zu nennen.
19. Compliance
19.1 Der Vertragspartner hat im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit uns die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
19.2 Der Vertragspartner wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferte Ware allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
19.3 Der Vertragspartner hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 19 enthaltenen, den Vertragspartner treffenden Verpflichtungen durch von ihm eingesetzte Dritte (Subunternehmer) sicherzustellen.
20. Vorteile an Dritte
Gewährt der Vertragspartner einem Dritten einen Vorteil (beispielsweise in Form einer Provision) dafür, dass der Dritte uns den Vertragspartner als potenziellen Vertragspartner vorgeschlagen oder an dem Vertragsschluss zwischen uns und dem Vertragspartner in irgendeiner Weise mitgewirkt hat, hat uns der Vertragspartner über diesen Umstand vor Vertragsschluss zu informieren.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Geretsried. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
21.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AEB einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn sie wurden nachweislich zwischen uns und dem Vertragspartner ausgehandelt.
21.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AEB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AEB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
21.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit uns auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.
Stand 15.9.2023Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gustavo Gusto GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns, d. h. der Gustavo Gusto GmbH & Co. KG, und unseren Abnehmern (nachfolgend „Kunden“). Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AVB hinweisen müssen.
1.4 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn wir in Kenntnis allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.5 Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind – sofern nicht anders bezeichnet – stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.
2.3 Wir können die Annahme des Angebots entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z. B. Brief oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären. In unserer Auftragsbestätigung ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, wir erklären in der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes.
2.4 Vertragsgegenstand sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Waren.
2.5 Wir sind berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht.
2.6 Nach Auftragsbestätigung sind vom Kunden gewünschte Änderungen und Ergänzungen des Vertrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns möglich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten jeweils ohne Verpackung und Versand der Ware, d. h. ab unserem Werk (Ex Works, Incoterms 2020).
3.2 Der Kunde kann bei der Bestellung auch die Verpackung und den Versand der Ware beauftragen. Wir weisen den Preis für die Verpackung und den Versand der Ware an eine vom Kunden benannte Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) auf unserem Angebot an den Kunden (Ziffer 2.1) aus. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.3 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware („Zahlungsfrist“) auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen. Wir sind jedoch – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit unserer Auftragsbestätigung.
3.4 Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet hat. Gerät der Kunde in Verzug, entfallen etwaige von uns eingeräumte Rabatte vollständig. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.5 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen des Kunden sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Gleiches gilt, wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird.
3.6 Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können. Erst mit Eingang der Zahlung auf unserem Konto endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Kunden.
3.7 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. Ziffer 7 dieser AVB, unberührt.
3.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, d. h. ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk (Ex Works, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir dem Kunden eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede Woche der Verzögerung – insgesamt jedoch höchstens i. H. v. 5 % des Rechnungsbetrags – beginnend mit der Leistungsverzögerung durch den Kunden (z. B. Annahmeverzug, Unterlassen der Mitwirkungshandlung). Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung wird auf darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist.
5. Liefertermine, Lieferverzug
5.1 Von uns in Aussicht gestellte Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind als voraussichtliche Liefertermine für uns unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
5.2 Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung oder Verschiebung von vereinbarten Lieferfristen und -terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt.
5.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Pandemien) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
5.4 Sofern wir verbindliche Lieferfristen und -termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Ware), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den voraussichtlich neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
5.5 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Kosten tragen wir.
5.6 Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 7 und 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf unsere Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für die Weiterveräußerung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
b) Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
c) Verhält sich der Kunde vertragswidrig – gerät er insbesondere mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug ist – können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
d) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten (abgetretene Forderungen) insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
7. Gewährleistungsrechte des Kunden
7.1 Wir leisten Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die Ware für die vom Kunden beabsichtigte Nutzung geeignet ist.
7.2 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
7.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.5 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an uns zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8. Wareneingangskontrolle
8.1 Die Mängelansprüche des Kunden gemäß Ziffer 7 setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
8.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat uns der Kunde hiervon unverzüglich schriftlich (z. B. Brief oder E-Mail) Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.3 Werktage im Sinne dieser Ziffer 8 sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden.
8.4 Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen – (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Geretsried. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.
10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AVB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AVB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was wir und der Kunde gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn wir und der Kunde die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
10.5 Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.